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Eine Begünstigte erkundigt sich, ob die im Falle des Todes ihres Ehemannes aus einer Lebensversicherung erhaltene Entschädigung steuerpflichtig ist. Die DGT antwortet, dass sie der Erbschaft- und Schenkungsteuer und nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Gestellte Frage: Besteuerung des erhaltenen Betrags.
Der Erhalt von Beträgen durch Lebensversicherungsbegünstigte, wenn der Versicherungsnehmer nicht mit dem Begünstigten identisch ist, stellt einen steuerpflichtigen Vorgang der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar. Diese Beträge sind dem Wert der übrigen Vermögenswerte und Rechte hinzuzurechnen, die den Erbanteil des Begünstigten bilden. Da sie der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, kann sie nicht der Einkommensteuer unterliegen.
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