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V1079-16 17. März 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · canje de valores

Anwendung des Sonderregimes für den Wertpapieraustausch bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe

Es wird geprüft, ob eine Transaktion zum Erwerb von Anteilen zur Gründung einer Unternehmensgruppe unter das Sonderregime für den Wertpapieraustausch fallen kann. Die DGT stellt fest, dass die Transaktion dieser Definition entspricht. Sofern die Wohnsitzanforderungen sowie wirtschaftliche Gründe erfüllt sind, erfolgt keine Besteuerung der Erträge in der Einkommensteuer (IRPF) oder Körperschaftsteuer (IS), und die Transaktion ist von der Schenkung- und Grunderwerbsteuer (ITPAJD) befreit.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob es möglich ist, auf die beschriebene Transaktion das in Artikel 87 des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer festgelegte Sonderregime für Sacheinlagen anzuwenden, im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für natürliche Personen, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Grunderwerb- und Dokumentensteuer.

Die Entscheidung der DGT

Die beschriebene Transaktion gilt als Wertpapieraustausch gemäß Artikel 76.5 des LIS. Um das Sonderregime anzuwenden und eine Integration von Einkünften in die Einkommensteuer (IRPF) oder Körperschaftsteuer (IS) zu vermeiden, müssen die Wohnsitzanforderungen der Gesellschafter und des erwerbenden Unternehmens erfüllt sein (Art. 80 LIS). Zudem muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen, wie etwa der Umstrukturierung von Tätigkeiten, und darf nicht primär dem Zweck der Steuerhinterziehung oder des Steuervorteils dienen (Art. 89.2 LIS). Hinsichtlich der ITPAJD gilt: Handelt es sich um eine Umstrukturierung, unterliegt sie weder der Steuer noch ist sie von den verschiedenen Modalitäten der Steuer befreit.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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