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Ein Steuerpflichtiger mit einer Behinderung von 40 % und einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung ist als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Die DGT stellt klar, dass der erhöhte Abzug von Ausgaben für aktive Arbeitnehmer mit Behinderung nicht anwendbar ist, da die Voraussetzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt ist.
Fragestellung: Ob die Erhöhung der steuerlich abzugsfähigen Ausgaben in der Einkommensteuererklärung (IRPF) aufgrund des Status als erwerbstätige Person mit Behinderung angewendet werden kann.
Um die Erhöhung der abzugsfähigen Ausgaben bei Behinderung anzuwenden, müssen gleichzeitig die Voraussetzungen eines Erwerbstätigen und des erforderlichen Grades der Behinderung vorliegen. Der Begriff des Erwerbstätigen setzt die tatsächliche Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen in einem Dienstverhältnis unter der Organisation und Leitung eines Arbeitgebers voraus. Die Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt diese Anforderung eines Erwerbstätigen nicht.
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