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V1042-22 9. Mai 2022 · SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos Kriterium gültig
ITPAJD · expediente de dominio

Das Eigentumsverfahren unterliegt der ITPAJD, sofern die Ersatzwirkung der Übertragungssteuer nicht nachgewiesen wird

Geschwister, die eine nicht im Grundbuch eingetragene Immobilie geerbt haben, fragen an, ob das notarielle Eigentumsverfahren der ITPAJD unterliegt, nachdem die Erbschaftsteuer bereits gezahlt wurde. Die DGT antwortet, dass das Eigentumsverfahren als solcher ein steuerbarer Tatbestand ist, es sei denn, die Zahlung der Übertragungssteuer, die durch dieses Verfahren ersetzt werden soll, wird nachgewiesen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob das Protokoll, welches das Eigentumsverfahren abschließt, nach Entrichtung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für den Erwerb der Immobilie als steuerpflichtige Vermögensübertragung eingestuft wird oder ob es gemäß Artikel 7.2C) des Königlichen Legislativdekrets 1/1993 nicht steuerpflichtig oder befreit wäre.

Die Entscheidung der DGT

Eigentumsakten gelten durch die bloße Erteilung der Akte als entgeltliche Vermögensübertragungen, die der ITPAJD unterliegen. Sie sind nicht steuerpflichtig, wenn nachgewiesen wird, dass die Steuer oder die Befreiung für die Übertragung, deren Titel durch diese Akte ersetzt wird, geleistet wurde. In diesem Fall ist die Veranlagung der ITPAJD unabhängig von der durch den Nachlass durchgeführten Erbschaftsteuerveranlagung, da das Fehlen eines Titels für vorangegangene Übertragungen die Notwendigkeit der Eigentumsakte begründet.

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