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Eine Gesellschaft, die in den Bereichen Bauwesen, Handel und Vermietung von Immobilien tätig ist, fragt an, ob ihre Umstrukturierung durch die Gründung zweier Tochtergesellschaften unter das Sonderregime der Steuerneutralität fallen kann. Die DGT stellt fest, dass die Transaktion als Sacheinlage von Geschäftsbereichen eingestuft werden könnte, wenn die übertragenen Elemente wirtschaftliche Einheiten bilden, die in der Lage sind, aus eigener Kraft zu funktionieren.
Cuestión planteada Si la operación descrita puede acogerse al régimen fiscal especial previsto en Título VII de la Ley 27/2014, del Impuesto sobre Sociedades, de conformidad con lo previsto en los artículos 76.3 y 89.2 y si concurren motivos económicos válidos distintos de la mera obtención de ventajas fiscales.
Para aplicar el régimen de neutralidad fiscal, la aportación debe ser una rama de actividad que constituya una unidad económica autónoma, capaz de funcionar por sus propios medios. Esto requiere que la actividad exista previamente en la transmitente y cuente con una organización empresarial diferenciada. La existencia de dicha autonomía es una cuestión de hecho que debe acreditarse. El régimen no se aplicará si el objetivo principal de la operación es el fraude o la evasión fiscal.
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