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Es wird geklärt, ob für die Berechnung der Steuerbefreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten 60 % des Bonus (nach Abzug der 40 %-Reduktion) oder 100 % herangezogen werden müssen. Die DGT stellt klar, dass zunächst der steuerpflichtige Teil des Bonus ermittelt werden muss, auf den anschließend die Reduktion angewendet wird.
Cuestión planteada Suponiendo que se cumplen todos los requisitos para acogerse a la exención del artículo 7 p) de la Ley 35/2006, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, así como que al bonus de permanencia le es de aplicación la reducción prevista en el artículo 18.2 de la citada Ley, se plantea si, para la aplicación del criterio de reparto proporcional según los días trabajados en el extranjero, en el cálculo de la mencionada exención, se tiene en cuenta el 60% del bonus (es decir, aplicada previamente la reducción del 40%) o se integra al 100%.
Para determinar la exención, primero se debe identificar qué rendimientos del trabajo están sujetos y no exentos de tributación. La reducción del 40% prevista en el artículo 18.2 de la LIRPF se aplicará sobre la parte del bonus que deba tributar. La exención se aplica a las retribuciones devengadas durante los días de estancia en el extranjero, con el límite de 60.100 euros anuales.
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