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Eine Arbeitnehmerin erkundigte sich, ob bei der Berechnung der Steuerbefreiung für eine Tätigkeit in London auch Wochenenden und Urlaubstage einzurechnen sind. Die DGT stellt klar, dass nur die Kalendertage der tatsächlichen Dienstreise zur Ausübung der Tätigkeit zählen; nicht arbeitsfreie Tage aus privaten Gründen oder Urlaubstage sind hiervon ausgeschlossen.
Cuestión planteada Forma de cálculo de la renta exenta por el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas. En particular, si, para determinar los días que efectivamente ha estado desplazada en el extranjero, se computan solamente los días laborables trabajados en Londres (de lunes a viernes) o, también, los fines de semana que ha pasado en España y los 5 días de vacaciones
Para la exención de rendimientos por trabajos en el extranjero, se debe tomar el número de días naturales que el trabajador haya estado desplazado para realizar la prestación de servicios, incluyendo los días no laborables. No se computan los días no laborables (festivos, fines de semana o vacaciones) que el trabajador permanezca en el extranjero por motivos particulares o los períodos vacacionales disfrutados en el extranjero. En el caso concreto, no computarían los fines de semana pasados en España ni el período vacacional disfrutado.
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