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Der Anfragende erkundigt sich, in welchem Steuerjahr die im Jahr 2020 und 2021 erhaltenen Mietbeihilfen für vorangegangene Jahre anzugeben sind. Die DGT stellt klar, dass es sich bei diesen Beihilfen um Veräußerungsgewinne handelt, die dem Jahr des Zuflusses zuzurechnen sind.
Cuestión planteada Imputación temporal de dichas percepciones en el Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
La percepción de una ayuda al alquiler constituye una ganancia patrimonial al variar el valor del patrimonio del contribuyente. Esta ganancia se integra en la base imponible general al no estar ligada a una transmisión de elementos patrimoniales. Según el artículo 14.2 c) de la LIRPF, estas ganancias derivadas de ayudas públicas deben imputarse al periodo impositivo en que se produzca su cobro.
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