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Der Steuerpflichtige fragt an, ob er bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lediglich die Differenz zwischen den vereinnahmten Mieteinnahmen und den gezahlten Mietkosten für die eigene Wohnung als Ertrag angeben darf. Die DGT stellt klar, dass die Mietkosten für die eigene Wohnung kein abzugsfähiger Aufwand zur Ermittlung des Nettoertrags aus anderen Immobilien sind.
Gestellte Frage: Ob es möglich ist, in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lediglich die Differenz zwischen den erhaltenen Mieterträgen und den für den selbst bewohnten Wohnsitz gezahlten Mietkosten anzugeben.
Las rentas de arrendamiento de inmuebles propios son rendimientos íntegros del capital inmobiliario. El alquiler de la vivienda donde reside el contribuyente no constituye un gasto deducible para determinar el rendimiento neto de dichos capitales inmobiliarios. La deducción por alquiler de vivienda habitual tiene su propia regulación y, según la normativa vigente, requiere cumplir requisitos específicos o estar bajo un régimen transitorio.
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