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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob ein in eine Tochtergesellschaft in Marokko entsandter Arbeitnehmer die IRPF-Befreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt klar, dass für die Anwendung der Befreiung Voraussetzungen wie eine physische Versetzung, die Ausübung der Tätigkeit für eine nicht ansässige Einheit sowie das Vorliegen einer vergleichbaren Steuer im Bestimmungsland und dessen Nichtstatus als Steueroase erfüllt sein müssen.
Fragestellung: Ob die in Buchstabe p) des Artikels 7 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer der natürlichen Personen vorgesehene Befreiung anwendbar ist.
Para aplicar la exención del artículo 7.p) de la LIRPF, los trabajos deben realizarse efectivamente en el extranjero y para una entidad no residente o establecimiento permanente en el exterior. Si la entidad destinataria está vinculada, el servicio debe constituir una prestación de servicios intragrupo que produzca una ventaja o utilidad a la entidad no residente. Además, en el territorio de realización debe aplicarse un impuesto de naturaleza idéntica o análoga y no ser un paraíso fiscal. En el caso concreto, la aplicación dependerá de que se verifique la existencia de dicha prestación de servicios intragrupo.
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