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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob Sponsoringmaßnahmen für ein Vorbereitungsprogramm von Sportlern für Rio 2016 als Kooperationsvereinbarungen eingestuft werden könnten. Die DGT entschied, dass es sich aufgrund der erhaltenen Gegenleistung um Sponsoringverträge und nicht um Kooperationsvereinbarungen handelt.
Cuestión planteada 1º) Si los patrocinios a que se refiere el apartado 5 de la Disposición Quincuagésima Octava de la Ley 17/2012, de 27 de diciembre, han de quedar jurídicamente configurados como convenios de colaboración empresarial en actividades de interés general de los contemplados en el artículo 25 de la Ley 49/2002, de 23 de diciembre, o pueden configurarse como "contratos de patrocinio".
Los patrocinios para el programa de Río 2016 no pueden encuadrarse como convenios de colaboración empresarial de la Ley 49/2002 porque tienen una configuración jurídica distinta. Al recibir la empresa beneficios como el uso de logos, participación de deportistas o entradas, se entiende que existe una prestación de servicios. Por tanto, estos contratos de patrocinio están sujetos y no exentos de IVA.
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