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Una persona física y su cónyuge consultan si la aportación de sus participaciones en una entidad A a una nueva holding B puede acogerse al régimen especial de reestructuraciones. La DGT señala que es posible si se cumplen los requisitos del artículo 80 de la LIS y si la operación tiene motivos económicos válidos.
Fragestellung: Ob die durch eine kürzlich gegründete Holdinggesellschaft vorgeschlagene Umstrukturierung, die ihr Kapital durch die Sacheinlage der Anteile der Einheit A erhöhen wird, unter Anwendung des Sondersteuerregimes für Umstrukturierungsgeschäfte gemäß Kapitel VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch genommen werden kann, sofern die in Art. 89.2 geforderte Voraussetzung eines triftigen wirtschaftlichen Grundes erfüllt ist.
La operación podrá aplicarse al régimen de canje de valores si la holding B adquiere la mayoría de derechos de voto en la entidad A y se cumplen los requisitos del artículo 80 de la LIS. No se integrarán rentas en el IRPF de los socios siempre que se respeten las condiciones de residencia y valoración fiscal. La aplicación del régimen exige que la operación no tenga como objetivo principal el fraude o la evasión fiscal, debiendo acreditarse motivos económicos válidos. La valoración de los valores recibidos se hará por el valor fiscal de los entregados y conservarán su fecha de adquisición.
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