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Ein Steuerpflichtiger fragt, ob er positive Nettoerträge aus einer Tätigkeit mit negativen Erträgen aus einer anderen verrechnen kann. Die DGT antwortet, dass beide Teil des allgemeinen Einkommens sind und ohne Einschränkung verrechnet werden können.
Gestellte Frage: Ob im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer für einen Veranlagungszeitraum diese Nettoerträge unterschiedlichen Vorzeichens verrechnet werden können.
Die im Rahmen verschiedener Tätigkeiten erzielten Erträge werden gemäß Artikel 45 des LIRPF als allgemeines Einkommen eingestuft. Der Saldo der allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch die Zusammenführung und Verrechnung der Erträge und Einkommenszuweisungen desselben Veranlagungszeitraums ohne jegliche Einschränkung ermittelt. Daher ist es möglich, die positiven und negativen Nettoerträge aus den ausgeübten Tätigkeiten zu verrechnen.
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