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Ein spanisches Unternehmen erkundigt sich, ob Quellensteuern auf Einkünfte von in Argentinien ansässigen Freiberuflern einzubehalten sind, die ihre Dienstleistungen von dort aus erbringen. Die DGT stellt fest, dass diese Einkünfte gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen von der Steuer befreit sind, da die Tätigkeit nicht in Spanien ausgeübt wird und keine Betriebsstätte in Spanien vorliegt.
Cuestión planteada
Según el Convenio hispano-argentino, las rentas por servicios profesionales de residentes en Argentina solo tributan en España si la actividad se realiza en este país o si existe una base fija. Si los servicios se prestan desde Argentina, España no puede gravar esas rentas. En consecuencia, la empresa pagadora no debe practicar retención ni ingreso a cuenta, aunque mantiene la obligación de presentar la declaración correspondiente.
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