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Ein spanisches Unternehmen erkundigt sich, ob Quellensteuern auf Einkünfte von in Argentinien ansässigen Freiberuflern einzubehalten sind, die ihre Dienstleistungen von dort aus erbringen. Die DGT stellt fest, dass diese Einkünfte gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen von der Steuer befreit sind, da die Tätigkeit nicht in Spanien ausgeübt wird und keine Betriebsstätte in Spanien vorliegt.
Cuestión planteada
Según el Convenio entre España y Argentina, las rentas por servicios profesionales independientes solo tributan en España si se llevan a cabo en territorio español o si el profesional dispone de una base fija aquí. Si la actividad se realiza íntegramente desde Argentina, España no puede gravar dichas rentas. En este caso, la sociedad pagadora no está obligada a practicar retención ni ingreso a cuenta, aunque sí debe cumplir con la obligación de presentar la declaración correspondiente.
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