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V0818-20 13. April 2020 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · recargo de equivalencia

Einreichung von Formular 309 erforderlich; kein Vorsteuerabzug bei Dienstleistungen unter dem System des Equivalenzzuschlags möglich

Eine Unternehmerin im System des Equivalenzzuschlags erkundigt sich nach der Versteuerung der Vorsteuer für eine Dienstleistung einer kanarischen Einheit. Die DGT stellt fest, dass das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist und somit kein Vorsteuerabzug zulässig ist.

Die gestellte Frage

Fragestellung - Art der Verrechnung der auf den bezogenen Dienstleistung entfallenden Umsatzsteuer und, falls zutreffend, Abzug der gezahlten Steuer.

Die Entscheidung der DGT

Die von einem Unternehmen auf den Kanarischen Inseln an eine Unternehmerin auf dem Festland erbrachte Dienstleistung unterliegt der spanischen Umsatzsteuer gemäß den Ort der Leistung Regeln. Die Anfragende ist im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens umsatzsteuerpflichtig und muss die nicht periodische Steuererklärung (Formular 309) einreichen, um die Steuer abzuführen. Die Umsatzsteuer des Dienstleistungsbetrags darf nicht abgezogen werden, soweit dieser in ihrer Tätigkeit unter dem Aufschlagregime für die Gleichwertigkeit verwendet wird.

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