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V0807-24 19. April 2024 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · canje de valores

Anwendbarkeit der steuerlichen Neutralität beim Wertpapieraustausch unter Einhaltung der LIS-Anforderungen

Gesellschafter fragen an, ob die Einbringung ihrer Anteile an einer Gesellschaft A in eine neue Gesellschaft B unter das Sonderregime des Wertpapieraustauschs fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Gesellschaft B die Mehrheit der Stimmrechte erhält und die Anforderungen an den Wohnsitz sowie die wirtschaftliche Begründung erfüllt werden.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Möglichkeit der Anwendung des Sonderregimes für Fusionen, Spaltungen, Einlagen von Vermögenswerten, Wertpapiertausch und Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft, wie in Kapitel VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes festgelegt, auf die Sacheinlage der Geschäftsanteile der Gesellschaft A an eine neu gegründete Gesellschaft, Gesellschaft B.

Die Entscheidung der DGT

Die Transaktion kann dem Regime nach Kapitel VII des Titels VII des LIS unterliegen, wenn Gesellschaft B Beteiligungen erwirbt, die es ihr ermöglichen, die Mehrheit der Stimmrechte an Gesellschaft A zu erlangen, und wenn die Anforderungen des Artikels 80 des LIS erfüllt sind. In diesem Fall integrieren die Gesellschafter die aus dem Tausch resultierenden Einkünfte nicht in ihre Bemessungsgrundlage, und die Wertpapiere erhalten den steuerlichen Wert der übertragenen Wertpapiere. Gleichwohl findet das Regime keine Anwendung, wenn das Hauptziel der Transaktion Betrug, Steuerhinterziehung ist oder wenn sie gemäß Artikel 89.2 des LIS keine gültigen wirtschaftlichen Gründe aufweist.

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