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Ein Steuerpflichtiger, der einen Umzug von Mexiko nach Madrid plant und das Sonderregime des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) in Anspruch nehmen möchte, erkundigt sich nach seiner steuerlichen Ansässigkeit in Spanien sowie der zuständigen autonomen Gemeinschaft. Die DGT stellt klar, dass ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr die steuerliche Ansässigkeit in Spanien begründet und die Ansässigkeit in der autonomen Gemeinschaft bestimmt wird, in der sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet.
Cuestión planteada 1.Teniendo en cuenta dicho cambio de residencia a España y asumiendo que el consultante optará por el régimen especial previsto en el artículo 93 de la LIRPF, se pregunta si el consultante tendría la consideración de residente fiscal en España, concretamente con residencia habitual en la Comunidad Autónoma de Madrid.
La residencia fiscal en España se adquiere al permanecer más de 183 días en territorio español durante el año natural. Para determinar la Comunidad Autónoma de residencia habitual, se considera aquella en la que se permanezca más días del período impositivo, presumiéndose que es donde radica la vivienda habitual. Asimismo, el contribuyente acogido al régimen especial del artículo 93 de la LIRPF adquiere la residencia fiscal en España, quedando sujeto a la obligación personal en el Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones.
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