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V0800-20 8. April 2020 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · becas

Stipendien aus Kooperationsprogrammen zwischen Universität und Unternehmen sind nicht von der Einkommensteuer befreit

Der Steuerpflichtige fragt, ob die Vergütung für Praktika im Rahmen eines Universitätsmasters gemäß Artikel 7.j) des LIRPF steuerfrei ist. Die DGT antwortet, dass diese Beihilfen keine Befreiung genießen, da sie nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung gewährt werden.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage In Bezug auf die für diese Praktika erhaltene Vergütung, ob die in Buchstabe j) des Artikels 7 des Gesetzes über die Einkommensteuer der natürlichen Personen vorgesehene Befreiung anwendbar ist.

Die Entscheidung der DGT

Stipendien oder Studienbeihilfen, die im Rahmen von Kooperationsprogrammen zwischen Universität und Unternehmen gewährt werden, fallen nicht unter die Befreiung gemäß Artikel 7.j) des LIRPF. Da ihre Gewährung nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt, gelten diese Beträge als Arbeitslohn, der der Besteuerung unterliegt. Daher unterliegen sie dem entsprechenden Quellensteuerabzug gemäß dem allgemeinen Verfahren.

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