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Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Spanien und einem im Ausland ansässigen Geschäftsführer erkundigt sich, ob ein gesetzlicher Vertreter in spanischem Hoheitsgebiet benannt werden muss. Die DGT stellt klar, dass aufgrund des in Spanien ansässigen Unternehmens die Vertretung durch den Geschäftsführer erfolgt und keine Verpflichtung besteht, einen Vertreter mit nationalem Wohnsitz zu bestellen.
Cuestión planteada La consulta plantea si para una persona jurídica con residencia en territorio español existe la obligación de nombrar representante legal en España o ésta recae directamente sobre el administrador designado.
La representación legal tributaria de una entidad corresponde al administrador único designado, independientemente de que sea una persona física extranjera residente fuera de España. Al ser la sociedad residente en territorio español, no le es aplicable la obligación de designar un representante con domicilio en España prevista en el artículo 47 de la LGT. La residencia de las sociedades se determina por su constitución, domicilio social o sede de dirección efectiva en España.
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