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Eine Anfrage klärte, ob im Jahr 2021 erhaltene Zahlungen aus Lohnforderungen nach der Liquidation einer Gesellschaft gemäß der zusätzlichen Bestimmung 43 der LIRPF steuerfrei sind. Die DGT entschied, dass keine Steuerbefreiung vorliegt, da das Unternehmen Gläubiger und nicht Schuldner ist; die Beträge müssen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden.
Cuestión planteada Si la cantidad percibida en 2021 está exenta de tributación por aplicación de lo dispuesto en la disposición adicional cuadragésima tercera de la Ley 35/2006, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
La exención de la disposición adicional cuadragésima tercera de la LIRPF solo aplica a rentas obtenidas por deudores en procedimientos concursales, no a acreedores. Al derivar de una relación laboral, estas cantidades son rendimientos del trabajo según el artículo 17 de la LIRPF. Deben imputarse al período en que fueron exigibles mediante autoliquidación complementaria, sin sanción ni intereses si el retraso no es imputable al contribuyente.
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