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Ein Mineralölunternehmen erkundigt sich, ob das Produkt NC 2710.12.25 gemäß dem 2. Tarif als sensibles oder nicht sensibles Produkt einzustufen ist. Die DGT stellt klar, dass es als sensibles Produkt gilt, wenn die Lieferungen in großen Mengen an denselben Empfänger erfolgen.
Fragestellung Im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffsteuer möchte die Steuerpflichtige die geltenden Umsetzungsregeln für die kommerziellen Lieferungen von ab Werk ausgehenden Produkten erfahren, die unter der NC 2710.12.25 klassifiziert sind und an Endverbraucher bestimmt sind, basierend auf den für ihren Transport verwendeten Behältern, insbesondere ob dieses Produkt als "nicht sensibles Produkt" oder als "sensibles Produkt" gemäß dem 2. Tarif des Artikels 50 des Gesetzes 38/1992 vom 28. Dezember über Verbrauchssteuern gilt.
Das Produkt NC 2710.12.25 wird als andere leichte Öle definiert, und seine Bestimmungen gelten nur für großhandelstechnische Handelsbewegungen. Als Großhandelsbewegungen gelten Lieferungen in großen Mengen an denselben Empfänger, sei es in Fässern, Kanistern oder Isotankcontainern, die nicht in den Transport integriert sind. Unter solchen Umständen gilt das Produkt als sensibles Produkt gemäß dem 2. Tarif.
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