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Eine Holdinggesellschaft erkundigte sich, ob die Sacheinlage von Anteilen an Venture-Capital-Fonds in eine Verwaltungsgesellschaft unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Beteiligungsanforderungen erfüllt sind und kein primäres Ziel der Steuerbetrug oder die Erlangung unrechtmäßiger Steuervorteile ist.
Gestellte Frage: Steuerliche Auswirkungen auf die IS aus der Sacheinlage von Anteilen (der Klasse B des Fonds II und des Fonds III) an die verwaltende Gesellschaft, die denen (der Klasse B des Fonds I) ähneln, deren steuerliches Regime Gegenstand der Analyse in der Antwort auf die verbindliche Auskunft Nummer V5220-16 war. Mögliche Anwendung des im Kapitel VII des Titels VII des LIS enthaltenen Regimes.
Die Einbringung von Anteilen an Venture-Capital-Fonds kann unter das steuerliche Neutralitätsregime des Kapitels VII des Titels VII des LIS fallen, wenn die einbringende Einheit mindestens 5 % am Eigenkapital der empfangenden Einheit hält. In diesem Fall werden die erhaltenen Werte zu dem steuerlichen Wert bewertet, den die Anteile beim einbringenden Gesellschafter hatten, wobei deren Anschaffungsdatum beibehalten wird. Das Regime findet jedoch keine Anwendung, wenn das Hauptziel der Transaktion Betrug, Umgehung oder die bloße Erlangung eines Steuervorteils ohne triftige wirtschaftliche Gründe ist.
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