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Es wird die steuerliche Behandlung von Hilfen für Selbstständige während der COVID-19-Krise sowie die Folgen einer Rückzahlung thematisiert. Die DGT stellt fest, dass diese Leistungen als Arbeitsentgelt zu besteuern sind und im Falle einer Stornierung die Steuererklärung des jeweiligen Bezugsjahres korrigiert werden muss.
Cuestión planteada Tributación correspondiente a las cantidades devueltas.
Las prestaciones extraordinarias para autónomos por la crisis del COVID-19 tienen la naturaleza de rendimientos del trabajo, según el artículo 17.1 b) de la Ley 35/2006. Si se anulan los actos administrativos que otorgaban el derecho a la prestación, la restitución de los importes no afecta a la declaración del ejercicio del reintegro, sino que debe rectificarse la liquidación del ejercicio en que se percibieron. Si el cobro se realizó en el ejercicio actual y aún no se ha declarado, no procede realizar actuación alguna al no tener naturaleza de renta tras su anulación.
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