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V0751-25 28. April 2025 · SG de Tributos Kriterium gültig
IRPF · residencia fiscal

Die Pflicht zur Abgabe des Formulars 720 hängt vom steuerlichen Wohnsitz in Spanien ab

Ein Steuerpflichtiger, der aus Brasilien zurückkehrt, erkundigt sich, ob er seine Auslandskonten und Wertpapiere angeben muss. Das Finanzamt stellt klar, dass die Pflicht zur Einreichung des Formulars 720 auf Personen mit Wohnsitz in spanischem Hoheitsgebiet beschränkt ist.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage 1-. Muss die Informationserklärung über im Ausland befindliche Vermögenswerte und Rechte abgegeben werden?

Die Entscheidung der DGT

Um die Meldepflicht für im Ausland befindliche Vermögenswerte zu bestimmen, ist es zwingend erforderlich zu prüfen, ob der Steuerpflichtige gemäß Artikel 9 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) in Spanien steueransässig ist. Wenn dieser Status bis zum 31. Dezember nicht erworben wurde, besteht keine Verpflichtung zur Einreichung des Formulars 720. Die Vorschriften zur Information über im Ausland befindliche Vermögenswerte und Rechte nutzen den Wohnsitz als abgrenzendes Kriterium.

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