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Ein gemeinnütziger Verein erkundigt sich nach der Umsatzsteuerpflicht bei der Organisation von Kongressen und bei Sponsoringeinnahmen. Die DGT stellt fest, dass kulturelle Dienstleistungen von der MwSt. befreit sein können, sofern die Organisation einen sozialen Charakter hat und die Verbreitung der Kultur ihr Zweck ist. Sponsoring bleibt nur dann von der MwSt. befreit, wenn es im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen gemäß Gesetz 49/2002 formalisiert wird.
Cuestión planteada Tributación por el Impuesto sobre el Valor Añadido.
Las prestaciones de servicios consistentes en exposiciones, congresos o manifestaciones cuyo objeto sea la difusión de la cultura están exentas de IVA si las realiza una entidad de Derecho Público o un establecimiento privado de carácter social. Para ser entidad de carácter social, la asociación debe carecer de finalidad lucrativa, tener cargos gratuitos sin interés económico y no dar condiciones especiales a sus socios. Si no se cumplen estos requisitos, el servicio tributará al tipo general del 21%. Por otro lado, la publicidad para patrocinadores está sujeta al IVA, salvo que se trate de convenios de colaboración empresarial de la Ley 49/2002, donde la difusión de la participación del colaborador no constituye prestación de servicios.
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