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Ein Versicherer erkundigt sich, ob die Tätigkeit seiner externen Call-Center, die als gebundene oder exklusive Vermittler agieren, von der Umsatzsteuer befreit ist. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung anwendbar ist, sofern die Dienstleistungen typisch für deren Tätigkeit als Vermittler sind.
Gestellte Frage: Es wird um Klärung der Antwort auf die Anfrage vom 12. Februar 2025, V0142-25, gebeten, da sich diese sowohl auf interne Callcenter des Versicherers selbst als auch auf externe bezieht. Die Tätigkeit der internen Callcenter wird von den Mitarbeitern der Anfragenden selbst ausgeübt, während die der externen Callcenter von anderen Unternehmen als der Anfragenden ausgeübt wird, die als Versicherungsvermittler in ihrer Eigenschaft als gebundene und exklusive Agenten gemäß den Versicherungsvertriebsvorschriften agieren und nach diesen Vorschriften nicht als externe Mitarbeiter gelten. Insbesondere ist zu klären, ob die in Artikel 20.Eins.16 des Gesetzes 37/1992 über die Mehrwertsteuer vorgesehene Befreiung auf die von externen Callcentern erbrachte Arbeit anwendbar ist.
Die Befreiung für die Versicherungsmittlung setzt voraus, dass die Leistungen auf Versicherungsgeschäfte bezogen sind und von Maklern oder Agenten erbracht werden. Wenn externe Callcenter den Status von gebundenen oder exklusiven Agenten haben, erfüllen sie die erste Voraussetzung, indem sie eine direkte Beziehung zum Versicherer unterhalten. Die zweite Voraussetzung ist erfüllt, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihrem Beruf eigen sind, wie etwa die Suche nach Kunden für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
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