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Eine Stadtverwaltung erkundigt sich, ob die volle Vergütung, die ein Beamter während eines Sonderurlaubs zur Pflege eines schwer erkrankten minderjährigen Kindes erhält, von der Einkommensteuer (IRPF) befreit ist. Die DGT stellt fest, dass es sich bei diesen Zahlungen um arbeitsrechtliche Vergütungen handelt und nicht um steuerfreie Familienleistungen oder -beihilfen.
Cuestión planteada En relación con los rendimientos del trabajo que satisface el Ayuntamiento al funcionario durante el disfrute del referido permiso, si están exentos de tributación por aplicación del artículo 7 z) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y, en caso afirmativo, si, sobre los rendimientos exentos de tributación, el Ayuntamiento no ha de practicar retención.
La exención del artículo 7.z) de la LIRPF no es aplicable a las retribuciones de los funcionarios públicos que disfrutan del permiso por cuidado de hijo menor afectado por cáncer u otra enfermedad grave. Lo que percibe el funcionario no es un subsidio o ayuda social, sino una retribución salarial por su cargo. Al no existir una reducción real de sus retribuciones, no cabe equipararlo a las prestaciones económicas que reciben los trabajadores no funcionarios.
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