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V0668-25 15. April 2025 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · intereses de demora

Verzugszinsen bei Gehaltsausfall unterliegen keiner IRPF-Quellensteuer oder Meldung nach Modell 190

Ein Unternehmen erkundigt sich, ob Verzugszinsen aufgrund nicht gezahlter Gehälter, die per Urteil festgesetzt wurden, der IRPF-Quellensteuer unterliegen und im Modell 190 zu deklarieren sind. Die DGT stellt klar, dass diese Zinsen als Vermögenszuwächse gelten und weder der Quellensteuer noch der entsprechenden Informationsmeldung unterliegen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Unterwerfung unter die Quellensteuer der Einkommensteuer (IRPF) auf die genannten Verzugszinsen.

Die Entscheidung der DGT

Verzugszinsen bei der Zahlung von Löhnen haben einen entschädigenden Charakter, da sie Schäden ersetzen, weshalb sie als Veräußerungsgewinne und nicht als Einkünfte aus beweglichem Kapital besteuert werden. Da es sich nicht um ein gemäß Artikel 75 des RIRPF steuerpflichtiges Einkommen handelt, das der Quellensteuer unterliegt, ist keine Quellensteuer einzubehalten. Ebenso dürfen sie nicht in Formular 190 aufgenommen werden, da sie nicht unter die Meldepflicht für steuerpflichtige Einkünfte fallen.

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