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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob Management-Supportleistungen (Einkauf, Personal, Buchhaltung usw.), die einer Bietergemeinschaft (UTE) erbracht werden, der Umkehr der Steuerschuldnerschaft unterliegen. Die DGT stellt fest, dass dies nicht der Fall ist, da diese Dienstleistungen keine Bauleistungen darstellen.
Cuestión planteada Si resultará aplicable el supuesto de inversión del sujeto pasivo previsto en el artículo 84.Uno.f) de la Ley 37/1992 a los servicios prestados por la consultante a la unión temporal de empresas.
Para que opere la inversión del sujeto pasivo en la letra f) del artículo 84.Uno.2º de la Ley 37/1992, la operación debe ser una ejecución de obra. La ejecución de obra implica la obtención de un resultado o bien distinto a los materiales utilizados, mientras que el arrendamiento de servicios se caracteriza por una prestación continuada y periódica en el tiempo. Los servicios de apoyo a la gestión no tienen la naturaleza de ejecución de obra, por lo que no se cumplen los requisitos para aplicar dicho mecanismo.
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