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Der Steuerpflichtige fragt, ob er Instandhaltungs- und Abschreibungskosten für ein Grundstück in voller Höhe abziehen kann oder ob dies verhältnismäßig zu den Vermietungstagen erfolgen muss. Die DGT antwortet, dass jährliche Aufwendungen nur entsprechend dem Zeitraum abgezogen werden können, in dem die Immobilie vermietet ist.
Gestellte Frage: Der Steuerpflichtige bittet um Klärung, ob Aufwendungen nur verhältnismäßig zur Anzahl der Tage, an denen das Grundstück vermietet ist, abgezogen oder abgeschrieben werden können, oder ob im Hinblick auf die Einkommensteuer für natürliche Personen eine andere Möglichkeit besteht.
Jährliche Aufwendungen wie Abschreibungen, Grundsteuer (IBI) oder Versicherungen sind nur im Verhältnis zu den Tagen des Veranlagungszeitraums abzugsfähig, in denen die Immobilie vermietet ist. Bei Reparatur- und Instandhaltungskosten muss ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften bestehen; sie müssen ausschließlich auf die künftige Erzielung von Erträgen und nicht auf die Nutzung durch den Eigentümer gerichtet sein. Wenn im Jahr der Aufwendungen keine Erträge erzielt werden, können diese in den folgenden vier Jahren unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen abgezogen werden. In Zeiträumen ohne Vermietung muss der Eigentümer das entsprechende Einkommen aus Vermietung und Verpachtung zurechnen.
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