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Ein in Spanien ansässiger Arbeitnehmer erkundigt sich, ob er die Befreiung gemäß Artikel 7 Buchstabe p) des LIRPF für seine Auslandsdienstreisen in Anspruch nehmen kann und wie der Betrag zu berechnen ist. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, sofern die Tätigkeiten für eine nicht ansässige Einheit in Ländern mit vergleichbarer Besteuerung und ohne Steuerfluchtstatus (Steueroasen) ausgeübt werden.
Cuestión planteada Si procede la aplicación de la exención prevista en la letra p) del artículo 7 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas por los días que el consultante trabaja en el extranjero y forma de cálculo.
La exención requiere que los trabajos se realicen efectivamente en el extranjero, para una entidad no residente o establecimiento permanente en el exterior, y en territorios con impuestos análogos que no sean paraísos fiscales. Si se realizan en varios países, el cumplimiento debe verificarse en cada uno. El cálculo de la parte exenta de retribuciones no específicas se hará mediante un reparto proporcional según los días de estancia en el extranjero sobre el total de días del año, sumando las retribuciones específicas por el desplazamiento, con un límite de 60.100 euros anuales.
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