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Ein Steuerpflichtiger über 65 Jahre fragt an, ob er die Befreiung für den Verkauf des Familienwohnsitzes in Anspruch nehmen kann, nachdem er diesen aufgrund seiner Trennung im Jahr 2002 verlassen hat. Die DGT stellt fest, dass die Wohnung gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als Hauptwohnsitz für beide Ex-Ehegatten gilt, wenn derjenige, der darin verblieben ist, sie als Wohnsitz beibehält.
Gestellte Frage: Ob die genannte Wohnung im Sinne der in Artikel 33.4 b) LIRPF vorgesehenen Befreiung als Hauptwohnsitz gilt.
In Fällen von Trennung oder Scheidung, die einen Ehegatten zum Verlassen des Haushalts zwingen, gilt die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes als erfüllt, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Übertragung oder in den zwei vorangegangenen Jahren den Wohnsitz des Ehegatten bildete, der darin verblieben ist. Wenn die Wohnung somit für den verbliebenen Ehegatten ein Hauptwohnsitz ist, gilt sie auch für den Ehegatten, der sie verlassen hat, im Hinblick auf die Befreiung für Personen über 65 Jahre als solcher.
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