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Die Anfragende erkundigt sich, ob bei der Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs die Steuerbefreiung wegen fehlender Wertsteigerung oder ein ermäßigter Bemessungsgrundlage bei geringfügiger Wertsteigerung angewendet werden kann. Die DGT stellt fest, dass beide Szenarien auf die Bestellung von dinglichen Rechten anwendbar sind, und erläutert die Berechnung der Vergleichswerte.
Cuestión planteada Respecto del devengo del Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana derivado de la constitución del usufructo, si se constata la inexistencia de incremento de valor del terreno, ¿es posible aplicar la no sujeción del artículo 104.5 del TRLRHL? Si se constata que existe incremento de valor, pero que es inferior a la base imponible determinada con arreglo a los apartados 1 a 4 del artículo 107, ¿podría calcularse la base imponible conforme al artículo 107.5 del TRLRHL?
La constitución de un usufructo temporal es un hecho imponible del IIVTNU y permite aplicar tanto la no sujeción del artículo 104.5 como la base imponible del artículo 107.5 del TRLRHL. Para constatar la inexistencia de incremento, se debe comparar el valor de transmisión del usufructo con el valor que representaba dicho usufructo respecto al valor de adquisición de la propiedad. La extinción del usufructo por expiración del plazo no constituye una transmisión y, por tanto, no está sujeta al impuesto.
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