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Eine Beraterin fragt an, ob sie die Befreiung für im Ausland erzielte Arbeitsentgelte auf Basis eines Vertrages mit einem polnischen Unternehmen in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt fest, dass dies nicht möglich ist, da es sich um einen Dienstleistungsvertrag einer unabhängigen Beraterin und nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, womit die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt sind.
Cuestión planteada Posibilidad de aplicar la exención prevista en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas a las cantidades a percibir por la consultante derivadas de dicho contrato.
La exención del artículo 7.p) de la LIRPF requiere que los rendimientos deriven de una relación laboral o estatutaria. Para su aplicación, el trabajo debe realizarse efectivamente en el extranjero para una entidad no residente y en un territorio con impuesto análogo que no sea paraíso fiscal. Al no existir una relación laboral en el contrato de prestación de servicios presentado, no procede la exención.
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