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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob die Lieferung von Mahlzeiten an Personen in ländlichen Gebieten aufgrund von Sozialhilfeleistungen von der Mehrwertsteuer befreit sei. Die DGT stellt fest, dass es sich, da keine vorrangigen Dienstleistungen vorliegen, um eine Warenlieferung handelt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Cuestión planteada Sujeción y, en su caso, exención del Impuesto sobre el Valor Añadido a dichas operaciones.
El suministro de comidas sin servicios auxiliares predominantes se considera entrega de bienes y no prestación de servicios. Estas entregas de alimentos preparados tributan al tipo del 10%. Las bebidas acompañantes tributan al 10%, salvo bebidas alcohólicas, refrescos, zumos o gaseosas con azúcares, que tributan al 21%. La exención por asistencia social no aplica porque la entidad no es un establecimiento de carácter social.
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