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Eine in Spanien steuerpflichtige Person erkundigt sich, ob die Befreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten auf ihre Arbeit für ein maltesisches Unternehmen mit einer Niederlassung in Tschechien anwendbar ist. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung greift, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Versetzung, der Art des Arbeitgebers und der Besteuerung im Bestimmungsland erfüllt sind.
Cuestión planteada 1.- Si les de aplicación la exención regulada en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la exención del artículo 7 p) de la LIRPF, los trabajos deben realizarse efectivamente fuera de España y para una entidad no residente o establecimiento permanente en el extranjero. La exención solo cubre los días de estancia en el extranjero y requiere que en dicho territorio se aplique un impuesto análogo y no sea paraíso fiscal. La aplicación dependerá de acreditar que la beneficiaria última de los servicios es una entidad no residente en España.
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