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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob ein ausländischer Arbeitnehmer, der dem Sonderregime gemäß Artikel 93 LIRPF unterliegt, im Modell 190 oder im Modell 296 anzugeben ist. Die DGT stellt klar, dass das Modell 296 zu verwenden ist, welches der Einkommensteuer für Nichtansässige entspricht.
Cuestión planteada Si la empresa consultante debe incluir a dicho trabajador en el modelo 190 o en el 296
Para cumplir con la obligación de presentar la declaración anual de retenciones de un trabajador que tributa por el régimen especial del artículo 93 de la LIRPF, se debe emplear el modelo 296. Este modelo es el previsto para el Impuesto sobre la Renta de no Residentes para las rentas obtenidas sin mediación de establecimiento permanente.
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