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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob die Fusionsabsorption einer Gesellschaft mit geringfügiger Textiltätigkeit in eine Immobilien-Gesellschaft das Regime der steuerlichen Neutralität anwenden kann, sofern wirtschaftlich begründete Gründe vorliegen und steuerliche Verlustvorträge übernommen werden. Die DGT erläutert, dass dieses Regime Anwendung findet, wenn die Transaktion die handelsrechtlichen Anforderungen sowie die Vorgaben des LIS erfüllt, was die Übernahme von Verlustvorträgen und die Nicht-Integration von Erträgen ermöglicht.
Cuestión planteada
Si la fusión se realiza en el ámbito mercantil y cumple el artículo 76.1 a) de la LIS, puede acogerse al régimen de neutralidad fiscal. Bajo este régimen, no se integrarán en la base imponible las rentas por la transmisión ni los socios integrarán rentas por la atribución de valores. La sociedad absorbente se subrogará en las bases imponibles negativas de la transmitente con los límites de los artículos 84.2 y DT 16ª.7 de la LIS. El régimen no se aplicará si el objetivo principal es el fraude o la evasión fiscal, aunque la ausencia de motivos económicos válidos solo constituye una presunción de dicho objetivo.
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