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Ein Gastgewerbeverband erkundigt sich nach der Möglichkeit, Rechnungen zu berichtigen oder zu stornieren, die mit IT-Systemen ausgestellt wurden, welche vor dem Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 1007/2023 in Betrieb waren. Die DGT stellt klar, dass die Berichtigung über jedes durch die Rechnungsverordnung zugelassene Mittel erfolgen kann und das neue Königliche Dekret keine Änderungen hinsichtlich der Wahl des Ausstellungsmediums bewirkt.
Cuestión planteada Cómo se ha de rectificar o anular una factura que se emitió a través de un sistema informático de facturación antes de la entrada en vigor del Real Decreto 1007/2023 una vez se haya producido su entrada en vigor.
La expedición de una factura rectificativa debe realizarse a través de cualquiera de los medios permitidos por el artículo 8 del Reglamento de facturación (papel o formato electrónico). La entrada en vigor del Real Decreto 1007/2023 no modifica la libertad de los empresarios para elegir el medio de expedición. No obstante, se debe observar si resulta aplicable otra norma que exija un medio determinado, como la factura electrónica obligatoria para la Administración Pública o la futura obligación general entre empresarios.
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