Zum Inhalt springen
Zurück zum Index
V0326-21 23. Februar 2021 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · rama de actividad

Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebszweigs kann unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen und ist nicht mehr USt-pflichtig

Ein Landwirt erkundigt sich, ob die Einbringung seines Betriebes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL) unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen kann, ob dies ein wirtschaftlich begründeter Grund ist und wie die steuerliche Behandlung hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer (ITP/AJD) und der Einkommensteuer (IRPF) erfolgt. Die DGT stellt klar, dass die Transaktion die Voraussetzungen für das Sonderregime der Körperschaftsteuer erfüllt und nicht der Umsatzsteuer unterliegt, sofern die Existenz einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit nachgewiesen wird.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1. Ob der beschriebene Vorgang unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Sondersteuerregime fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung eines Geschäftszweigs kann dem Sonderregime des LIS unterliegen, wenn das Vermögen eine autonome wirtschaftliche Einheit bildet, die eine eigenständige Fortführung des Betriebs ermöglicht. Zu diesem Zweck muss die Tätigkeit beim Übertragenden bereits bestanden haben und das erwerbende Unternehmen muss sie unter ähnlichen Bedingungen ausüben können. Die Gründe für die Rationalisierung von Tätigkeiten könnten als wirtschaftlich gültig angesehen werden, wenngleich deren Bewertung eine Frage des Einzelfalls ist. Hinsichtlich der MwSt. ist die Übertragung nicht steuerbar, wenn eine wirtschaftliche Einheit mit eigener Organisationsstruktur übertragen wird. In Bezug auf die ITP/AJD handelt es sich bei dem Vorgang um eine Umstrukturierung, die nicht unter die Modalität der Gesellschaftsgeschäfte fällt und in den anderen Modalitäten befreit ist.

Kostenloses Erstgespräch buchen