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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, wie die Vermietung eines Zimmers in der eigenen Wohnung zu deklarieren ist und ob er aufgrund seines Alters von über 65 Jahren die Steuerbefreiung bei der Veräußerung des selbstgenutzten Wohnsitzes in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt klar, dass diese Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln sind und die Befreiung nur für den privat genutzten Teil der Wohnung gilt.
Gestellte Frage: Wie die Mieteinnahmen in der Einkommensteuer zu deklarieren sind und die mögliche Anwendung der Befreiung bei der Übertragung des Hauptwohnsitzes für Personen über 65 Jahre.
Die Vermietung von Zimmern stellt Einkünfte aus Immobilienkapital dar, was den Abzug notwendiger Ausgaben und der anteiligen Abschreibung auf den vermieteten Teil ermöglicht. Die Befreiung bei der Übertragung des Hauptwohnsitzes für Personen über 65 Jahre ist nicht auf den anteiligen Teil des Veräußerungsgewinns anwendbar, der dem vermieteten Bereich der Wohnung entspricht. Für den Teil der privaten Nutzung ist es erforderlich, dort mindestens drei Jahre ununterbrochen wohnhaft gewesen zu sein.
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