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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob Anpassungen der Rücklagen zur Korrektur von Fehlern bei der Erfassung von Erträgen (die vor deren Entstehung fakturiert wurden) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die DGT stellt klar, dass der Rücklagenabgang zur Korrektur steuerlich nicht zu berücksichtigen ist, sofern diese Erträge bereits in dem Zeitraum versteuert wurden, in dem sie verbucht wurden.
Cuestión planteada
Los cargos o abonos a reservas por subsanación de errores contables no se integrarán en la base imponible si están relacionados con ingresos o gastos devengados y contabilizados en periodos anteriores, siempre que se hubiesen integrado en la base imponible de dichos periodos. En este caso, el cargo en reservas por ingresos no devengados no se integra en el ejercicio de la subsanación, ni los ingresos que se contabilicen posteriormente al aplicarse el principio de devengo.
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