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V0229-24 29. Februar 2024 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión total no proporcional

Steuerneutralität bei unproportionaler Gesamtaufteilung setzt Geschäftsbereiche voraus

Eine Gesellschaft erkundigt sich, ob die Abspaltung ihrer zwei Geschäftsbereiche (Schreinerei/Schlosserei und Bodenbelagsherstellung) in zwei neue Unternehmen eine unproportionale Gesamtaufteilung im Rahmen der Steuerneutralität darstellt. Die DGT stellt klar, dass für die Anwendung dieses Regimes die abgetrennten Vermögenswerte Geschäftsbereiche bilden müssen, d. h. autonome wirtschaftliche Einheiten, die aus eigener Kraft funktionieren können.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1. Ob die beschriebenen Tätigkeiten gemäß Artikel 76.4 des LIS Betriebszweige darstellen.

Die Entscheidung der DGT

Bei einer nicht proportionalen Gesamtabspaltung müssen die abgespalteten Vermögen Betriebszweige bilden, verstanden als Mengen von Vermögenswerten, die eine autonome wirtschaftliche Einheit bilden, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeit in der übertragenden Einheit bereits mit einer differenzierten Unternehmensorganisation (spezifische materielle und personelle Ressourcen) existiert, die autonome wirtschaftliche Betriebe begründet. Zudem darf die Transaktion nicht primär darauf abzielen, ohne triftige wirtschaftliche Gründe einen Steuervorteil zu erlangen.

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