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Ein Unternehmen erkundigt sich nach den Modalitäten zur Korrektur der Umsatzsteuer sowie zur Rückforderung der Grunderwerbsteuer (ITP) und der Steuer auf unbewegliche Liegenschaften (IIVTNU) nach der Auflösung eines Tauschvertrags über Grundstücke gegen künftige Bauleistungen. Die DGT erläutert die jeweiligen Verfahren je nach Auflösungsursache (gerichtliches Urteil, auflösende Bedingung oder einvernehmliche Vertragsauflösung).
Gestellte Frage: Verfahren zur Durchführung der Berichtigung der Umsatzsteuerbeträge sowie das Verfahren zur Beantragung der Rückerstattung, sofern zutreffend, der anderen im Geschäft liquidierten Steuern, namentlich der Grunderwerbsteuer und der Steuer auf Rechtsgeschäfte (ITP und AJD) sowie der Steuer auf die Wertsteigerung von städtischen Grundstücken (IIVTNU).
Hinsichtlich der MwSt stellt die Auflösung keine neue Lieferung dar, sondern eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage mittels Korrekturrechnung und Anpassung in der Steuererklärung. Bei der Grunderwerbsteuer (ITP) erfolgt die Rückerstattung, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder die Erfüllung einer auflösenden Bedingung ohne Erwerbsabsicht vorliegt, jedoch nicht bei einvernehmlicher Regelung. Bei der Steuer auf die Wertsteigerung von städtischen Grundstücken (IIVTNU) stellt die Rückgabe des Grundstücks keinen neuen steuerpflichtigen Vorgang dar, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer auflösenden Bedingung erfolgt, wohl aber bei einer einvernehmlichen Regelung.
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