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Die Steuerpflichtige schlägt eine Teilspaltung vor, um Immobilien auf eine neue, auf Vermietung spezialisierte Gesellschaft zu übertragen. Die DGT antwortet, dass das Regime der steuerlichen Neutralität nicht angewendet werden kann, wenn die Vermögensgegenstände keine autonome wirtschaftliche Einheit oder einen vorbestehenden Betriebszweig bilden.
Gestellte Frage
Um bei einer Teilspaltung die steuerliche Neutralität zu genießen, muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen, der als eine Menge von Elementen verstanden wird, die in der Lage ist, aus eigener Kraft zu funktionieren. Dies erfordert eine differenzierte Unternehmensorganisation und eine autonome wirtschaftliche Tätigkeit, die in der übertragenden Einheit bereits zuvor bestehen muss. Wenn sich die Abspaltung auf isolierte Vermögenswerte, wie etwa Immobilien, ohne eine unterstützende Organisationsstruktur beschränkt, wird die Anforderung des Artikels 76.2.1, Buchstabe b) des LIS nicht erfüllt.
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