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Ein gemeinnütziger Verein erkundigt sich, ob seine Sacheinlage unter das Sonderregime des TRLIS fallen kann. Die DGT stellt fest, dass, sofern es sich nicht um eine Einlage im Rahmen einer Geschäftstätigkeit handelt, das Sonderregime für Sacheinlagen angewendet werden kann, wenn die erwerbende Einheit ansässig ist und die einbringende Einheit eine Beteiligung von mindestens 5 % hält.
Cuestión planteada Se plantea si la operación de aportación no dineraria planteada podría acogerse al régimen fiscal especial regulado en el capítulo VIII del título VII del TRLIS.
Para las aportaciones no dinerarias, el régimen especial requiere que la entidad adquirente sea residente en España o tenga un establecimiento permanente, y que la aportante mantenga una participación de al menos el 5% en los fondos propios de la beneficiaria. El régimen no será aplicable si la operación tiene como objetivo principal el fraude o la evasión fiscal, o si carece de motivos económicos válidos. Los motivos de reestructuración, racionalización de actividades o simplificación administrativa se consideran económicamente válidos.
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