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V0162-25 13. Februar 2025 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos de actividades económicas

Immobilienvermietung gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit ohne Vollzeitbeschäftigung

Der Anfragende möchte wissen, ob die Vermietung eigener Immobilien sowie von Personengesellschaften (Comunidades de Bienes) als wirtschaftliche Tätigkeit gilt und ob er das Sonderregime für Sacheinlagen nutzen kann. Die DGT stellt fest, dass dies nicht der Fall ist, da das Erfordernis der Beschäftigung einer Person in Vollzeit mittels Arbeitsvertrag nicht erfüllt wird.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die aus Vermietungen erzielten Einkünfte für die Zwecke der Einkommensteuer als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit gelten würden und ob auf die künftige Sacheinlage der Immobilien in eine Gesellschaft das steuerliche Sonderregime für Sacheinlagen angewendet werden könnte.

Die Entscheidung der DGT

Damit die Vermietung von Immobilien als wirtschaftliche Tätigkeit gilt, muss mindestens eine Person mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag beschäftigt werden. Diese Bedingung muss getrennt für die Einzeltätigkeit und für jede der Gütergemeinschaften erfüllt werden. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, handelt es sich um Einkünfte aus Immobilienkapital, und das Sonderregime für Sacheinlagen kann nicht angewendet werden.

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