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Erben fragen an, ob sie die Beträge, die sie aufgrund eines Urteils an eine Vermächtnisnehmerin zahlen müssen, von ihrer Steuer abziehen können. Die DGT antwortet, dass diese Zahlungen als Vermächtnisse fremder Sachen und als Unterhaltsvermächtnisse gelten und daher abzugsfähige Lasten sind.
Gestellte Frage Wie der Anfragende und sein Bruder steuerlich verfahren sollen, da sie Steuern auf eine Erbmasse gezahlt haben, die sich infolge des gerichtlichen Urteils nachträglich verringert hat.
Das Vermächtnis fremder Sachen gilt als eine Last, die dem Erben zur Annahme des Erbes auferlegt wird, und ist daher von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Folglich mindern die Beträge, die die Erben einer Vermächtnisnehmerin aus diesem Grund oder aufgrund eines Unterhaltsvermächtnisses zahlen müssen, die Bemessungsgrundlage der Steuer. Wenn das Urteil, welches diese Verpflichtung festlegt, jedoch nicht rechtskräftig ist, ist ein Antrag auf Berichtigung der Steuererklärung nicht zulässig.
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