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Der Steuerpflichtige fragt, ob die Wohnung, die er nach einem Arbeitsplatzwechsel und seiner anschließenden Scheidung gemietet hat, als gewöhnlicher Aufenthalt für die Anwendung der Reinvestitionsbefreiung gelten kann. Die DGT antwortet mit Nein, da er dort seit 2016 nicht mehr wohnhaft war und der Verkauf im Jahr 2023 stattfinden würde.
Gestellte Frage: Ob die Wohnung im Falle eines Verkaufs im Jahr 2023 als gewöhnlicher Aufenthalt gilt, um die Reinvestitionsbefreiung in den gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden.
Um die Befreiung anzuwenden, muss die übertragene Wohnung zum Zeitpunkt des Verkaufs der gewöhnliche Aufenthalt sein oder in den zwei vorangegangenen Jahren gewesen sein. Der gewöhnliche Aufenthalt ist derjenige, in dem man mindestens drei Jahre lang ununterbrochen wohnt, es sei denn, es liegen Umstände wie ein beruflicher Umzug oder eine Trennung vor, die einen Wechsel vor diesem Zeitraum rechtfertigen. In diesem Fall erfüllt die Wohnung, da sie seit 2016 nicht mehr bewohnt wurde, die Anforderung der Gewöhnlichkeit für einen Verkauf im Jahr 2023 nicht.
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