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Eine spanische Zahlungsanstalt prüft, ob ihre Tätigkeit in Italien über einen Vertreter eine Betriebsstätte darstellt. Die DGT stellt fest, dass eine Betriebsstätte gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien vorliegt, wenn der Vertreter eine natürliche oder juristische Person ist, die Zahlungsdienstleistungen im Namen des Unternehmens erbringt.
Cuestión planteada Existencia de establecimiento permanente en Italia.
Según el Convenio entre España e Italia, un establecimiento permanente es un lugar fijo de negocios mediante el cual una empresa realiza su actividad. Si una entidad de pago autorizada en España actúa en Italia mediante un agente (persona que presta servicios de pago en su nombre), dicha situación se entiende como un establecimiento permanente en territorio italiano. La determinación final depende de la comprobación de las circunstancias funcionales y factuales de cada caso.
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